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1Gewerbetreibende im Sinne des
§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, die dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen haben, sind von den Verpflichtungen des
§ 3 Abs. 1 und 2, des
§ 4 Abs. 1 und der
§§ 5 und 6, die übrigen Gewerbetreibenden im Sinne des
§ 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung sind von den Verpflichtungen des
§ 2, des
§ 3 Abs. 3 und der
§§ 4 bis 6 freigestellt, sofern sie Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 geleistet haben.
2§ 2 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.
3In den Fällen des
§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, in denen dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, ist die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis die Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 erfüllt sind und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist.
4Ein Austausch der Sicherungen der
§§ 2 bis 6 und derjenigen des
§ 7 ist zulässig.
handelt und der Auftraggeber in gesonderter Urkunde auf die Anwendung dieser Bestimmungen verzichtet. 2Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 hat sich der Gewerbetreibende vom Auftraggeber dessen Eigenschaft als Kaufmann durch einen Auszug aus dem Handelsregister oder dem Genossenschaftsregister nachweisen zu lassen.