§ 3 Absatz 2 MaBV
(2) 1Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Absatzes 1 die Vermögenswerte ferner in bis zu sieben Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen. 2Die Teilbeträge können aus den nachfolgenden Vomhundertsätzen zusammengesetzt werden:
1.
30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,
2.
vom der restlichen Vertragssumme
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40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten,
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8 vom Hundert für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,
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3 vom Hundert für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
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3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,
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3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektroanlagen,
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10 vom Hundert für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,
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6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten
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3 vom Hundert für den Estrich,
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4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,
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12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,
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3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten,
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5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung. 3Sofern einzelne der in Satz 2 Nr. 2 genannten Leistungen nicht anfallen, wird der jeweilige Vomhundertsatz anteilig auf die übrigen Raten verteilt. 4Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß der hiernach zu errechnende Teilbetrag für schon erbrachte Leistungen mit Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entgegengenommen werden kann.
§ 3 Absatz 3 MaBV
(3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis begründet werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages in Höhe von 20 vom Hundert der Vertragssumme nach Vertragsabschluß entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen; im übrigen gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Absatz 2 entsprechend.