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§ 14 Absatz 1 Satz 2 KWG
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Übergeordnete Unternehmen im Sinne des
§ 10a
haben zugleich für die gruppenangehörigen Unternehmen deren Kreditnehmer im Sinne des entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen.
Verweis auf
§ 14 Absatz 1 Satz 2 KWG
von
§ 17 Absatz 3 Satz 4 GroMiKV