§ 48 Absatz 3 Satz 3 VwVfG
3Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat.
§ 48 Absatz 3 Satz 4 VwVfG
4Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt.
§ 48 Absatz 3 Satz 5 VwVfG
5Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.