§ 125 Absatz 2 Satz 3 VwGO
3Die Beteiligten sind vorher zu hören.
§ 125 Absatz 2 Satz 4 VwGO
4Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.
§ 125 Absatz 2 Satz 5 VwGO
5Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.