2Bei Aufhebung der Erlaubnis nach
§ 34d Absatz 1 oder Absatz 2 oder der Erlaubnisbefreiung nach
§ 34d Absatz 6 oder einer Mitteilung nach Satz 1 oder
§ 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Registerbehörde unverzüglich die zu der betroffenen Person gespeicherten Daten zu löschen.