§ 222 Absatz 2 Satz 1 VAG
(2) 1Wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist, ordnet die Aufsichtsbehörde die Übertragung des gesamten Bestandes an Erstversicherungsverträgen mit den zur Bedeckung der Verbindlichkeiten aus diesen Verträgen erforderlichen Vermögensgegenständen auf den zuständigen Sicherungsfonds an; § 13 ist nicht anzuwenden.