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1Die Unternehmen, für die
§ 67 Absatz 1 gilt, haben im Inland eine Niederlassung zu errichten und dort alle die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten.
2Die Vorschriften der
§§ 13d bis 13f des Handelsgesetzbuchs über die Zweigniederlassung sind entsprechend anzuwenden.
3Für die Geschäftstätigkeit der Niederlassung ist gesondert Rechnung zu legen.
4§ 37, § 38 Absatz 1 und § 39 sowie § 43 Absatz 1 gelten mit der Maßgabe, dass