§ 304 Absatz 3 VAG
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis ganz oder teilweise widerrufen, wenn
1.
das Unternehmen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr erfüllt,
2.
das Unternehmen in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem Gesetz, mit Ausnahme der Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 6, oder dem Geschäftsplan obliegen,
3.
das Unternehmen nachhaltig gegen Artikel 4 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstößt oder
4.
das Unternehmen schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen die Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 6 dieses Gesetzes oder gegen das Geldwäschegesetz oder gegen die zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen oder vollziehbaren Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstößt.