(2)
1Absatz 1 gilt nicht für Versicherungsunternehmen, die auf Grund des
§ 330 Absatz 1, 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs und der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnung von der Verpflichtung befreit sind, den Jahresabschluss prüfen zu lassen.