§ 28 Absatz 5 FKAG
(5) 1Eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die an der Spitze eines Finanzkonglomerats steht, hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einmal jährlich die konglomeratsangehörigen Unternehmen anzuzeigen. 2Veränderungen im Bestand konglomeratsangehöriger Unternehmen sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.