§ 232 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StGB
1.
das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
§ 232 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 StGB
2.
der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
§ 232 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 StGB
3.
der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.