§ 89 OWiG
§ 89 Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind.
§ 90 Absatz 1 OWiG
(1) Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.