(4)
1Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den
§§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (
§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt.
2Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.