§ 7 Absatz 1 Satz 1 VwZG
(1) 1Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden.
§ 7 Absatz 1 Satz 2 VwZG
2Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat.
§ 7 Absatz 2 VwZG
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.