§ 30 Absatz 6 MarkenG
(6) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. 2Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. 3Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. 4Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.