§ 40 Absatz 1 MarkenG
(1) 1Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er erklärt, daß die Anmeldung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren und Dienstleistungen als abgetrennte Anmeldung weiterbehandelt werden soll. 2Für jede Teilanmeldung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Anmeldung erhalten.