§ 10 Absatz 9 GwG
(9) 1Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zu erfüllen, so darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder nicht fortgesetzt werden und darf keine Transaktion durchgeführt werden. 2Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, ist sie vom Verpflichteten ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise zu beenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 nicht, wenn Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erbracht werden sollen, es sei denn, der Verpflichtete weiß, dass die Rechtsberatung oder Prozessvertretung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt wurde oder wird. 4Solange der Vertragspartner seiner Pflicht nach § 11 Absatz 5a Satz 1 oder eine Vereinigung mit Sitz im Ausland ihrer Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 nicht nachkommt, hat der Notar die Beurkundung abzulehnen; § 15 Absatz 2 der Bundesnotarordnung gilt insoweit entsprechend.
Fußnote
(+++ § 10 Abs. 2 Satz 4: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)
(+++ § 10 Abs. 2 Satz 4: Zur Anwendung vgl. § 15 Abs. 2 +++)
(+++ § 10 Abs. 9: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 3 +++)
§ 14 Absatz 3 GwG
(3) Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die vereinfachten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so gilt § 10 Absatz 9 entsprechend.
§ 15 Absatz 3 Nummer 1 GwG
1.
bei einem Vertragspartner des Verpflichteten oder bei einem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt,
§ 15 Absatz 3 Nummer 3 GwG
3.
um eine Transaktion handelt, die im Vergleich zu ähnlichen Fällen
a)
besonders komplex oder ungewöhnlich groß ist,
b)
einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster folgt oder
c)
keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck hat, oder
§ 15 Absatz 3 Nummer 4 GwG
4.
für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8 um eine grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehung mit Respondenten mit Sitz in einem Drittstaat oder, vorbehaltlich einer Beurteilung durch die Verpflichteten als erhöhtes Risiko, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums handelt.
§ 15 Absatz 9 GwG
(9) Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so gilt § 10 Absatz 9 entsprechend.