(5a)
1Sofern der Vertragspartner bei einem Erwerbsvorgang nach
§ 1 des Grunderwerbsteuergesetzes für eine Rechtsform im Sinne von
§ 3 Absatz 2 oder 3 handelt, hat der beurkundende Notar vor der Beurkundung die Identität des wirtschaftlich Berechtigten anhand einer von dem jeweiligen Vertragspartner in Textform vorzulegenden Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen.