§ 15 Absatz 5 Nummer 1 GwG
1.
sie müssen einholen:
a)
zusätzliche Informationen über den Vertragspartner und den wirtschaftlich Berechtigten,
b)
zusätzliche Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
c)
Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte und des Vermögens des Vertragspartners,
d)
Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte und des Vermögens des wirtschaftlich Berechtigten mit Ausnahme der Person, die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 als wirtschaftlich Berechtigter gilt,
e)
Informationen über die Gründe für die geplante oder durchgeführte Transaktion und
f)
Informationen über die geplante Verwendung der Vermögenswerte, die im Rahmen der Transaktion oder Geschäftsbeziehung eingesetzt werden, soweit dies zur Beurteilung der Gefahr von Terrorismusfinanzierung erforderlich ist,