§ 33g Absatz 5 GWB
(5) Bis zum vollständigen Abschluss des wettbewerbsbehördlichen Verfahrens gegen alle Beteiligten ist die Herausgabe von Beweismitteln ausgeschlossen, soweit sie Folgendes enthalten:
1.
Informationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung eigens für das wettbewerbsbehördliche Verfahren erstellt wurden,
2.
Mitteilungen der Wettbewerbsbehörde an die Beteiligten in dem Verfahren oder
3.
Vergleichsausführungen, die zurückgezogen wurden.