§ 81m Absatz 1 Satz 2 GWB
2Ein Marker soll mindestens die folgenden Angaben in Kurzform enthalten:
1.
den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
2.
die Namen der übrigen Kartellbeteiligten,
3.
die betroffenen Produkte und Gebiete,
4.
die Dauer und die Art der Tat, insbesondere auch betreffend die eigene Beteiligung, und
5.
Informationen über alle bisherigen oder über etwaige künftige Anträge auf Kronzeugenbehandlung im Zusammenhang mit dem Kartell bei anderen Kartellbehörden, anderen europäischen Wettbewerbsbehörden oder sonstigen ausländischen Wettbewerbsbehörden.
§ 81m Absatz 2 GWB
(2) 1Ein Marker kann mündlich oder in Textform erklärt werden. 2§ 81i Absatz 2, 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 81m Absatz 3 Satz 3 GWB
3In diesem Fall gelten alle ordnungsgemäß bis zum Ablauf der nach Satz 1 gesetzten Frist beigebrachten Informationen und Beweismittel als zum Zeitpunkt des Markers vorgelegt.