§ 73 Absatz 5 GWB(5) Der Bundesgerichtshof entscheidet als Beschwerdegericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen des Bundeskartellamts
2.
nach den
§§ 32a und 32b, soweit diese Vorschriften auf Sachverhalte im Sinne des
§ 19a angewendet werden,
jeweils einschließlich aller selbständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen.