2Sie kann nach Maßgabe des
§ 47f Festlegungen gegenüber einzelnen, einer Gruppe oder allen der in
§ 47e Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen in den in
§ 47g genannten Festlegungsbereichen treffen zur Datenkategorie, zum Zeitpunkt und zur Form der Übermittlung.