(2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des
§ 399 Abs. 1 und der
§§ 400, 401 selbständig durch, wenn die Tat
1.
ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder
2.
zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.