(2)
1Im übrigen sind die Vorschriften des
§ 31 Abs. 5, des § 50 Abs. 2 bis 4 und der
§§ 51 bis 56 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.
2Die nach Absatz 1 zuständige Prüfungsstelle ist auch für die in entsprechender Anwendung von
§ 50 Abs. 2 des Patentgesetzes zu treffenden Entscheidungen und für die in entsprechender Anwendung von
§ 50 Abs. 3 und § 53 Abs. 2 des Patentgesetzes vorzunehmenden Handlungen zuständig.