§ 192 Absatz 2 GVG
(2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben.
§ 192 Absatz 3 GVG
(3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen anzuwenden.