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1Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des
§ 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der
§§ 159 und 176 bis 198 zu ermitteln.
2§ 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird.
3§ 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.