§ 66 Absatz 3 Satz 1 GKG
(3) 1Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen.
§ 66 Absatz 3 Satz 2 GKG
2Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht.
§ 66 Absatz 3 Satz 3 GKG
3Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt.
§ 66 Absatz 5 Satz 1 GKG
(5) 1Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§ 66 Absatz 5 Satz 2 GKG
2Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.
§ 66 Absatz 5 Satz 5 GKG
5Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
§ 66 Absatz 6 GKG
(6) 1Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. 2Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 3Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. 4Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.