§ 210 VAG§ 210 Kleinere Vereine
(1)
1Für Vereine, die bestimmungsgemäß einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben (kleinere Vereine), gelten von den Vorschriften dieses Kapitels nur die
§§ 171 und 172 Satz 2, § 173 Absatz 1, § 174 Absatz 1, die
§§ 175, 176 und 177 Absatz 1, die
§§ 178 bis 182 und 183 Absatz 1, § 188 Absatz 1 Satz 1, die
§§ 193, 194 und 195 Absatz 1 bis 3, die
§§ 197, 198 und 199 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie die
§§ 200, 205 und 207 bis 209.
2Versicherungen gegen festes Entgelt, ohne dass der Versicherungsnehmer Mitglied wird, dürfen nicht übernommen werden.
(3)
1Die Aufsichtsbehörde kann für die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und die Geschäftsführung kleinerer Vereine Abweichungen von
§ 39 Absatz 1 sowie von den
§§ 125, 138, 141, 146, 147, 149, 152 und 156 gestatten.
2Soweit sich die Abweichungen auf die Geschäftsführung beziehen, können sie besonders davon abhängig gemacht werden, dass im Abstand von mehreren Jahren auf Kosten des Vereins der Geschäftsbetrieb und die Vermögenslage durch einen Sachverständigen geprüft werden und der Prüfungsbericht der Aufsichtsbehörde eingereicht wird.
(4) 1Ob ein Verein ein kleinerer Verein ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Fußnote