§ 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b GewO
b)
nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
§ 144 Absatz 2 Nummer 1a GewO
1a.
einer Rechtsverordnung nach § 33f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
§ 144 Absatz 2 Nummer 1b GewO
1b.
einer Rechtsverordnung nach § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder § 38 Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
§ 145 Absatz 1 GewO
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2
b)
eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,
2.
einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2a.
entgegen § 57 Abs. 3 das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die
a)
eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oder
b)
eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder
4.
ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.
§ 145 Absatz 2 Nummer 1 GewO
1.
einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
§ 145 Absatz 2 Nummer 2 GewO
2.
Waren im Reisegewerbe
a)
entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,
b)
entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder
c)
entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,
§ 145 Absatz 2 Nummer 2 GewO
2.
Waren im Reisegewerbe
a)
entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,
b)
entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder
c)
entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,
§ 146 Absatz 1 GewO
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung
c)
nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften
zuwiderhandelt,
1a.
einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
2.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt.