(2)
1Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten
§ 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 8 bis 10, § 34f Absatz 4 bis 6, auch in Verbindung mit
§ 34h Absatz 1 Satz 4, die
§§ 34g, 34i Absatz 5 bis 8 und § 34j sowie die auf Grund des
§ 34a Absatz 2, des
§ 34b Absatz 8, des
§ 34c Absatz 3, des
§ 34e sowie der
§§ 34g und 34j erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.
2Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen.