§ 57 Absatz 3 GewO
(3) 1Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.
Fußnote
(+++ § 57 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 4 +++)