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1Auf Veranlassung eines Versicherungsvermittlers nach
§ 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung haben das oder die Versicherungsunternehmen, für das oder die der Versicherungsvermittler ausschließlich tätig wird, der Registerbehörde die im Register nach
§ 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung zu speichernden Angaben mitzuteilen.
2Das oder die Versicherungsunternehmen hat beziehungsweise haben sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach
§ 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung vorliegen.