§ 20 Absatz 1 KAGB
(1) 1Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. 2Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auf die Verwaltung bestimmter Arten von Investmentvermögen beschränken. 3Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen verbinden.