(2)
1Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach
§ 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach
§ 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung.
2§ 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.