§ 110 GenG
§ 110 Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse
1Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.
Fußnote
(+++ § 110: Zur Anwendung vgl. § 120 Abs. 2 (F 2014-12-10) +++)