§ 92 Absatz 1 Satz 2 GBV
2Sein Inhalt kann unter Zuhilfenahme aller geeigneten Unterlagen ermittelt werden.
§ 92 Absatz 1 Satz 3 GBV
3Für das Verfahren gilt im übrigen die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden in der jeweils geltenden Fassung.