§ 78 Absatz 1 GBV
(1) 1Der Ausdruck aus dem maschinell geführten Grundbuch ist mit der Aufschrift "Ausdruck" und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. 2Der Ausdruck kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden.
§ 78 Absatz 2 GBV
(2) 1Der Ausdruck gilt als beglaubigte Abschrift, wenn er gesiegelt ist und die Kennzeichnung "Amtlicher Ausdruck" sowie den Vermerk "beglaubigt" mit dem Namen der Person trägt, die den Ausdruck veranlaßt oder die ordnungsgemäße drucktechnische Herstellung des Ausdrucks allgemein zu überwachen hat. 2Anstelle der Siegelung kann in dem Vordruck maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden Fällen muß auf dem Ausdruck "Amtlicher Ausdruck" und der Vermerk "Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift" aufgedruckt sein oder werden. 3Absatz 1 Satz 2 gilt nicht.