§ 101 GBV
§ 101 Ausführungsvorschriften
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, in der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten der Verfahren nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zu regeln. 2Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.