§ 54 GBV
§ 54
Auf das für ein Erbbaurecht anzulegende besondere Grundbuchblatt (§ 14 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 55 bis 59 Abweichendes ergibt.
§ 55 GBV
§ 55
(1) Das Erbbaugrundbuchblatt erhält die nächste fortlaufende Nummer des Grundbuchs, in dem das belastete Grundstück verzeichnet ist.
(2) In der Aufschrift ist unter die Blattnummer in Klammern das Wort "Erbbaugrundbuch" zu setzen.
§ 56 GBV
§ 56
(1) Im Bestandsverzeichnis sind in dem durch die Spalten 2 bis 4 gebildeten Raum einzutragen:
a)
die Bezeichnung "Erbbaurecht" sowie die Bezeichnung des belasteten Grundstücks, wobei der Inhalt der Spalten 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses des belasteten Grundstücks in die Spalten 3 und 4 des Erbbaugrundbuchs zu übernehmen ist;
b)
der Inhalt des Erbbaurechts;
c)
im unmittelbaren Anschluß an die Eintragung unter Buchstabe b der Eigentümer des belasteten Grundstücks;
d)
Veränderungen der unter den Buchstaben a bis c genannten Vermerke.
(2) Bei Eintragung des Inhalts des Erbbaurechts (Absatz 1 Buchstabe b) ist die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zulässig; jedoch sind Beschränkungen des Erbbaurechts durch Bedingungen, Befristungen oder Verfügungsbeschränkungen (§ 5 des Erbbaurechtsgesetzes) ausdrücklich einzutragen.
(3) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung anzugeben.
(4) 1In der Spalte 6 sind die Vermerke über die Berichtigungen des Bestandes des belasteten Grundstücks, die auf dem Blatt dieses Grundstücks zur Eintragung gelangen (§ 6 Abs. 6 Buchstabe e), einzutragen. 2In der Spalte 5 ist hierbei auf die laufende Nummer hinzuweisen, unter der die Berichtigung in den Spalten 3 und 4 eingetragen wird.
(5) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt ein früherer Vermerk ganz oder teilweise seine Bedeutung, so ist er insoweit rot zu unterstreichen.
(6) Die Löschung des Erbbaurechts ist in der Spalte 8 zu vermerken.
§ 57 GBV
§ 57
(1) Die erste Abteilung dient zur Eintragung des Erbbauberechtigten.
(2) Im übrigen sind auf die Eintragungen im Bestandsverzeichnis sowie in den drei Abteilungen die für die Grundbuchblätter über Grundstücke geltenden Vorschriften (Abschnitte II, III) entsprechend anzuwenden.
§ 58 GBV
§ 58
1Die nähere Einrichtung und die Ausfüllung des für ein Erbbaurecht anzulegenden besonderen Grundbuchblatts ergibt sich aus dem in der Anlage 9 beigefügten Muster. 2§ 22 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 59 GBV
§ 59
Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Erbbaurecht ist.
§ 60 GBV
§ 60
1Die vorstehenden Vorschriften sind auf die nach § 8 der Grundbuchordnung anzulegenden Grundbuchblätter mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
a)
In der Aufschrift ist an Stelle des Wortes "Erbbaugrundbuch" (§ 55 Abs. 2) das Wort "Erbbaurecht" zu setzen;
b)
bei der Eintragung des Inhalts des Erbbaurechts ist die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (§ 56 Abs. 2) unzulässig.
Fußnote
§ 60 Eingangssatz Kursivdruck: § 8 (früher § 7) GBO aufgeh. durch § 35 Satz 2 V v. 15.1.1919, 72 gem. § 38 jedoch weiter maßgebend für Erbbaurechte, die bei Inkrafttreten der Verordnung am 22.1.1919 bereits bestanden