§ 81 Absatz 2 GBV
(2) 1Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. 2Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Grundbuchamt liegt. 3In der Rechtsverordnung nach § 93 kann die Zuständigkeit abweichend geregelt werden. 4Für das Verfahren gelten im übrigen das Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungszustellungsgesetz des betreffenden Landes entsprechend.