(2)
1Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt.
2Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Grundbuchamt liegt.
3In der Rechtsverordnung nach
§ 93 kann die Zuständigkeit abweichend geregelt werden.
4Für das Verfahren gelten im übrigen das Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungszustellungsgesetz des betreffenden Landes entsprechend.