(3)
1Die abgegebenen Grundbuchbände und Blätter erhalten nach Maßgabe des
§ 2 Satz 2 und des
§ 3 neue Bezeichnungen.
2In der neuen Aufschrift (
§ 5) sind in Klammern mit dem Zusatz "früher" auch der bisherige Bezirk und die bisherigen Band- und Blattnummern anzugeben.