§ 26 Absatz 3 GBV
(3) 1Die abgegebenen Grundbuchbände und Blätter erhalten nach Maßgabe des § 2 Satz 2 und des § 3 neue Bezeichnungen. 2In der neuen Aufschrift (§ 5) sind in Klammern mit dem Zusatz "früher" auch der bisherige Bezirk und die bisherigen Band- und Blattnummern anzugeben.