(1)
1Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken.
2Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach
§ 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.