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Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung

Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände

KARBV

vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2483)

1Diese Verordnung regelt über die Bestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches hinausgehende Einzelheiten
1.
zu Inhalt, Umfang und Darstellung
a)
der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte für Sondervermögen,
b)
der Jahresabschlüsse und Lageberichte, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Liquidationsberichte von Investmentaktiengesellschaften und
c)
der Jahresberichte, Zwischen-, Auflösungs- und Liquidationsberichte von Investmentkommanditgesellschaften sowie
2.
zur Bewertung von Vermögensgegenständen.
Fußnote
(+++ Abschnitt 1 (§§ 1 bis 5): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
1Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Tracking Error die Volatilität der Differenz zwischen der Rendite des Investmentvermögens, das einen Index nachbildet und der Rendite des oder der nachgebildeten Indizes,
2.
Annual Tracking Difference die Differenz zwischen der Jahresrendite des Investmentvermögens, das einen Index nachbildet und der Jahresrendite des oder der nachgebildeten Indizes,
3.
ein Index nachbildendes Sondervermögen ein Publikumssondervermögen, dessen Anlagestrategie auf der Nachbildung der Entwicklung eines oder mehrerer Indizes beruht,
4.
Verkehrswert der Betrag, zu dem der jeweilige Vermögensgegenstand in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht wird,
5.
Verkehrswert einer Immobilie der Preis, der zum Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, nach der sonstigen Beschaffenheit und der Lage der Immobilie ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Fußnote
(+++ Abschnitt 1 (§§ 1 bis 5): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
(1) 1Die Berichterstattung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder den Liquidator muss vollständig, richtig und frei von Willkür sein und die Berichte müssen klar und übersichtlich gestaltet sein, so dass es den Anlegerinnen und Anlegern ermöglicht wird, sich im Hinblick auf die Anlageentscheidung sowie auf die laufende Beurteilung der Anlage ein umfassendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen des Investmentvermögens zu verschaffen.
2Ereignisse, Entscheidungen und Faktoren, die die weitere Entwicklung des Investmentvermögens wesentlich beeinflussen können, sind in die Berichterstattung mit einzubeziehen.
(2) 1Der Umfang der Berichterstattung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle oder des Liquidators und hat der Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.
2Satz 1 gilt vorbehaltlich der in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen sowie für AIF auch vorbehaltlich der in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1) enthaltenen Bestimmungen.
(3) 1Verweisungen auf den Inhalt früherer Berichte sind nicht zulässig.
Fußnote
(+++ Abschnitt 1 (§§ 1 bis 5): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
(1) 1Die Berichte nach den §§ 101, 103 bis 105, 120, 122, 135, 148, 158 und 161 des Kapitalanlagegesetzbuches sind in dreifacher Ausfertigung bei der Bundesanstalt am Dienstsitz in Frankfurt am Main einzureichen.
2Eines dieser Exemplare ist elektronisch zu übermitteln.
(2) 1Mindestens eines der in Papierform eingereichten Exemplare ist von der Geschäftsleitung eigenhändig zu unterschreiben.
2Die Unterschriften sind am Ende des jeweiligen Berichts zu platzieren.
3Das Original ist außen auf dem Deckblatt entsprechend zu kennzeichnen.
(3) Bei Berichten, die Sondervermögen betreffen, ist es ausreichend, wenn die Unterschriften von Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern in vertretungsberechtigter Zahl geleistet werden.
(4) 1Absatz 1 gilt für jeden von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten inländischen Spezial-AIF nur, wenn die Bundesanstalt die Berichte anfordert.
Fußnote
(+++ Abschnitt 1 (§§ 1 bis 5): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
(1) 1Auf die investmentrechtliche Rechnungslegung sind die formellen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung anzuwenden, soweit sich aus dem Kapitalanlagegesetzbuch und dieser Verordnung sowie hinsichtlich der AIF auch aus der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 nichts anderes ergibt.
2Bei der investmentrechtlichen Rechnungslegung ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten.
(2) 1Die Buchführung ist auf die Anforderungen hinsichtlich der Berichte nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auszurichten und muss vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachvollziehbar sein sowie eine Nachprüfbarkeit durch sachverständige Dritte ermöglichen.
Fußnote
(+++ Abschnitt 1 (§§ 1 bis 5): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
(1) 1Die Aufstellung des Jahresberichts gemäß § 101 des Kapitalanlagegesetzbuches (Jahresbericht) einschließlich der der Vermögensaufstellung zugrunde liegenden Bewertungen liegt in der Verantwortung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die das Sondervermögen verwaltet.
2Die Aufstellung des Abwicklungsberichts liegt in der Verantwortung der Verwahrstelle.
(2) 1Der Jahresbericht dient
1.
der Darstellung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens sowie
2.
der umfassenden Information über Inhalt und Umfang der Tätigkeit nach Nummer 1, über den Wert des Sondervermögens, die durchgeführten Geschäfte, die Ergebnisse im abgelaufenen Geschäftsjahr und die bisherige Entwicklung des Sondervermögens.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
1Bestandteile des Jahresberichts sind:
1.
der Tätigkeitsbericht (§ 8);
2.
die Vermögensübersicht, gegliedert nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (§ 9);
3.
die Vermögensaufstellung unter Angabe der einzelnen Vermögensgegenstände, bei Wertpapieren unter Angabe der Wertpapierkennnummer oder der Internationalen Wertpapieridentifikationsnummer (ISIN) (§ 10);
4.
die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 11);
5.
die Übersicht über die Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung, § 12);
6.
die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung, § 13);
7.
die vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre (§ 14);
8.
die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind; bei Wertpapieren muss, soweit möglich, die Wertpapierkennnummer oder die ISIN angegeben werden und bei Immobilien-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften müssen die getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und die Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften in einer Anlage nach § 247 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches angegeben werden;
9.
der Anhang mit folgenden Angaben:
a)
den nach der Derivateverordnung erforderlichen Angaben;
b)
den Angaben nach § 16;
c)
bei einem AIF:
aa)
den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu Vergütungen und den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu den wesentlichen Veränderungen;
bb)
den zusätzlich nach § 300 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben;
d)
allen weiteren zum Verständnis des Jahresberichts erforderlichen Angaben;
10.
die Wiedergabe des besonderen Vermerks über das Ergebnis der Prüfung des Jahresberichts des Sondervermögens.
2Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb gilt nicht für offene inländische Spezial-AIF, soweit die Anlagebedingungen eine Offenlegung dieser Informationen auf andere Weise vorsehen.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
(1) 1Der Tätigkeitsbericht ist ein eigenständiger Teil des Jahresberichts.
2Der Tätigkeitsbericht muss aus sich heraus für den Anleger verständlich sein.
3Durch Verweise darf seine Verständlichkeit nicht gemindert werden.
(2) Im Tätigkeitsbericht für das Sondervermögen ist die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft einschließlich der Unternehmen, die von ihr mit der Portfolioverwaltung betraut sind, in Bezug auf das verwaltete Sondervermögen in der Berichtsperiode darzustellen.
(3) 1Die Darstellung muss alle wesentlichen Angaben enthalten, die für das Urteil der Anlegerinnen und Anleger über die Verwaltungstätigkeit und deren Ergebnisse von Bedeutung sind.
2Allgemeine Ausführungen, die den Blick auf das Wesentliche erschweren, sind zu unterlassen.
3Bei einem Publikumssondervermögen sind folgende Angaben stets aufzunehmen:
1.
die Anlageziele des Sondervermögens sowie die Anlagepolitik zur Erreichung dieser Ziele im Berichtszeitraum;
2.
die wesentlichen Risiken des Sondervermögens im Berichtszeitraum, insbesondere Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-, Währungs- und sonstige Marktpreisrisiken sowie operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken;
3.
die Struktur des Portfolios im Hinblick auf die Anlageziele zum Berichtszeitpunkt sowie wesentliche Veränderungen während des Berichtszeitraums;
4.
sonstige für den Anleger wesentliche Ereignisse im Berichtszeitraum wie beispielsweise die Auslagerung des Portfoliomanagements.
(4) 1Bei einem Publikums-AIF richtet sich der nähere Inhalt des Tätigkeitsberichts im Übrigen nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013, bei einem Spezial-AIF richtet sich der nähere Inhalt des Tätigkeitsberichts ausschließlich nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
(1) 1Der Vermögensaufstellung nach § 10 ist eine Vermögensübersicht voranzustellen, die eine zusammengefasste Gliederung der Vermögensaufstellung enthält.
2Die Vermögensübersicht ist nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik des Sondervermögens, beispielsweise nach wirtschaftlichen oder geographischen Kriterien, und nach prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermögens zu gliedern.
(2) 1Die Gliederung der Vermögensübersicht hat mindestens die folgenden Gliederungspunkte zu enthalten; Leerposten können jeweils entfallen:
1.
Aktien
2.
Anleihen
3.
Derivate
4.
Forderungen
5.
Kurzfristig liquidierbare Anlagen
6.
Bankguthaben
7.
Sonstige Vermögensgegenstände
II.
3Verbindlichkeiten
III.
4Fondsvermögen.
5Bei Spezial-AIF sind den Posten nach Satz 1 die Posten "I.
6Sachwerte" und "II.
7Beteiligungen" voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
(3) 1Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften hat die Gliederung der Vermögensübersicht mindestens die folgenden Gliederungspunkte zu enthalten; Leerposten können jeweils entfallen:
1.
Mietwohngrundstücke
(davon in Fremdwährung)
2.
Geschäftsgrundstücke
(davon in Fremdwährung)
3.
Gemischtgenutzte Grundstücke
(davon in Fremdwährung)
4.
Grundstücke im Zustand der Bebauung
(davon in Fremdwährung)
5.
Unbebaute Grundstücke
(davon in Fremdwährung)
II.
4Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
1.
Mehrheitsbeteiligungen
(davon in Fremdwährung)
2.
Minderheitsbeteiligungen
1.
Bankguthaben
(davon in Fremdwährung)
2.
Wertpapiere
(davon in Fremdwährung)
3.
Investmentanteile
(davon in Fremdwährung)
IV.
6Sonstige Vermögensgegenstände
1.
Forderungen aus Grundstücksbewirtschaftung
(davon in Fremdwährung)
2.
Forderungen an Immobilien-Gesellschaften
(davon in Fremdwährung)
3.
Zinsansprüche
(davon in Fremdwährung)
4.
Anschaffungsnebenkosten
(davon in Fremdwährung)
a)
bei Immobilien
(davon in Fremdwährung)
b)
bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
(davon in Fremdwährung)
5.
Andere
1.
Krediten
(davon in Fremdwährung)
2.
Grundstückskäufen und Bauvorhaben
(davon in Fremdwährung)
3.
Grundstücksbewirtschaftung
(davon in Fremdwährung)
4.
anderen Gründen
(davon in Fremdwährung)
II.
9Rückstellungen
(davon in Fremdwährung)
Summe Schulden
C.
Fondsvermögen.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
(1) Die Vermögensaufstellung im Sinne des § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches ist nach Arten von Vermögensgegenständen und Märkten zu untergliedern.
(2) 1Die Saldierung von Vermögensgegenständen mit Verbindlichkeiten ist nicht zulässig.
2Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Anteilsumsatz sind als sonstige Vermögensgegenstände oder als sonstige Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen.
(3) 1Verliehene Wertpapiere sind in der Vermögensaufstellung des Sondervermögens auszuweisen.
2Dabei ist anzugeben, dass sie Gegenstand von Wertpapierleihgeschäften sind.
3Im Zusammenhang mit Wertpapierleihgeschäften eingeräumte Sicherheiten sind nicht in der Vermögensaufstellung des Sondervermögens auszuweisen.
(4) 1Die Anschaffungsnebenkosten nach § 248 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind objektbezogen aufzugliedern und als absoluter Betrag sowie als Prozentangabe in Bezug auf den Kaufpreis auszuweisen.
2Aus der Aufgliederung muss hervorgehen, welche Anschaffungsnebenkosten auf Gebühren und Steuern sowie welche auf sonstige Kosten entfallen sind.
3Zu den Gebühren und Steuern bei Grundstücken im Inland gehört neben den in § 448 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Kosten auch die Grunderwerbsteuer, die zur Erlangung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu zahlen ist.
4Für Grundstücke im Ausland gilt Entsprechendes unter Berücksichtigung der maßgeblichen Vorschriften der ausländischen Rechtsordnung.
5Alle anderen Anschaffungsnebenkosten gelten als sonstige Kosten, insbesondere die Maklerkosten, die Kosten im Vorfeld des Erwerbs sowie eine etwaige Verwaltungsvergütung, die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus Anlass des Anschaffungsvorgangs vereinnahmt worden ist.
6Anzugeben ist weiterhin die Länge des voraussichtlichen Abschreibungszeitraums.
7Die im Geschäftsjahr abgeschriebenen Anschaffungsnebenkosten und die verbleibenden Anschaffungsnebenkosten sind gesondert auszuweisen.
(5) 1Die für die Ermittlung des Nettoinventarwertes je Anteil maßgebenden Bewertungsregeln und -grundsätze nach § 168 des Kapitalanlagegesetzbuches sowie die entsprechenden Regelungen dieser Verordnung sind auch für die Vermögensaufstellung im Jahresbericht zu beachten.
2Für die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind die Verhältnisse zum Stichtag des Jahresberichts maßgeblich.
3Erkenntnisse nach dem Stichtag des Jahresberichts sind nicht in der Vermögensaufstellung zu berücksichtigen, sondern in der nachfolgenden Ermittlung des Nettoinventarwertes je Anteil des neuen Geschäftsjahres.
(6) 1Die Bewertung für die Vermögensaufstellung ist in vollem Umfang von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu dokumentieren.
2Die Verwahrstelle, oder bei Ernennung eines externen Bewerters dieser, ist dabei der Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber verpflichtet, über Einzelheiten der Bewertung des Investmentvermögens Auskunft zu erteilen.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
(1) 1Die Ertrags- und Aufwandsrechnung ist wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
1.
Dividenden inländischer Aussteller
2.
Dividenden ausländischer Aussteller
3.
Zinsen aus inländischen Wertpapieren
4.
Zinsen aus ausländischen Wertpapieren
5.
Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Inland
6.
Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Ausland
7.
Erträge aus Investmentanteilen
8.
Erträge aus Wertpapier-Darlehen- und -Pensionsgeschäften
9.
Abzug ausländischer Quellensteuer
10.
Sonstige Erträge
1.
Zinsen aus Kreditaufnahmen
2.
Verwaltungsvergütung
3.
Verwahrstellenvergütung
4.
Prüfungs- und Veröffentlichungskosten
5.
Sonstige Aufwendungen
1.
Realisierte Gewinne
2.
Realisierte Verluste
Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften
V.
6Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
1.
Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne
2.
Nettoveränderung der nicht realisierten Verluste
VI.
7Nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
VII.
8Ergebnis des Geschäftsjahres.
(2) 1Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist die Ertrags- und Aufwandsrechnung nach Absatz 1 wie folgt unter den jeweiligen Posten zu ergänzen (Gliederungsziffer I und II) oder zu ersetzen (Gliederungsziffer IV):
11.
Erträge aus Immobilien
12.
Erträge aus Immobilien-Gesellschaften
13.
Eigengeldverzinsung (Bauzinsen)
1.
Bewirtschaftungskosten
2.
Erbbauzinsen, Leib- und Zeitrenten
3.
Ausländische Steuern
1.
Realisierte Gewinne
a)
aus Immobilien
b)
aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
c)
aus Liquiditätsanlagen
d)
Sonstiges
2.
Realisierte Verluste
a)
aus Immobilien
b)
aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
c)
aus Liquiditätsanlagen
d)
Sonstiges.
5Die Posten unter Satz 1 Gliederungsziffer II sind den entsprechenden Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer II voranzustellen, die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
(3) 1In Absatz 1 Gliederungsziffer IV sind sämtliche realisierten Gewinne und Verluste auszuweisen; dazu zählen insbesondere auch solche aus Derivaten und Währungsgeschäften.
2Die wesentlichen Quellen des Veräußerungsergebnisses sind im Tätigkeitsbericht zu erläutern.
(4) 1Für den Fall, dass die Anlagebedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, sind die im laufenden Geschäftsjahr bis zum Zeitpunkt des Anteilumsatzes erfassten ordentlichen Erträge und Aufwendungen einzubeziehen.
2Ebenfalls zu erfassen ist ein Gewinnvortrag zuzüglich eines bereits angefallenen Ertragsausgleiches.
3Wird ein Ertragsausgleich auch auf das Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften (realisierte Gewinne und realisierte Verluste) angerechnet, so sind auch hier alle Posten mit einzubeziehen.
4Das Ertragsausgleichverfahren ist mindestens für jeden Bewertungstag, an dem Anteilsumsätze stattgefunden haben, durchzuführen.
(5) 1Bei der Ermittlung der Ergebnisse aus Verkäufen sind die Einstandskosten der veräußerten Vermögensgegenstände nach der Durchschnittsmethode anzusetzen.
2Bei Wertpapieren derselben Gattung sind die Gewinne und Verluste aus Verkäufen zu kompensieren.
(6) 1Die Ermittlung der realisierten Ergebnisse aus Verkäufen und Liquidationen von Immobilien und Immobilien-Gesellschaften erfolgt nach dem Grundsatz der Einzelzuordnung.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
(1) 1Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögens ist insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
1.
Vortrag aus dem Vorjahr
2.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
3.
Zuführung aus dem Sondervermögen
II.
3Nicht für die Ausschüttung verwendet
1.
Der Wiederanlage zugeführt
2.
Vortrag auf neue Rechnung
1.
Zwischenausschüttung
a)
Barausschüttung
b)
Einbehaltene Kapitalertragsteuer
c)
Einbehaltener Solidaritätszuschlag
2.
Endausschüttung
a)
Barausschüttung
b)
Einbehaltene Kapitalertragsteuer
c)
Einbehaltener Solidaritätszuschlag.
(2) 1Für thesaurierende Sondervermögen ist die Verwendungsrechnung insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen:
1.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
2.
Zuführung aus dem Sondervermögen
3.
Zur Verfügung gestellter Steuerabzugsbetrag
(3) 1Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften, für die eine Verwendungsrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II der Posten "II.
2Einbehalt gemäß § 252 des Kapitalanlagegesetzbuches" voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
(4) 1Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist dies in der Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
(1) 1Die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens ist unter Berücksichtigung folgender Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
I.
2Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres
1.
Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für das Vorjahr
2.
Zwischenausschüttungen
3.
Mittelzufluss (netto)
a)
Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen
b)
Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen
4.
Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich
5.
Ergebnis des Geschäftsjahres
davon nicht realisierte Gewinne
davon nicht realisierte Verluste
II.
3Wert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres.
(2) 1Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungsziffer I Nummer 4 der Posten "4a.
2Abschreibung Anschaffungsnebenkosten" einzufügen.
(3) 1Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und mindern diesen.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
1Über den Inhalt nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Kapitalanlagegesetzbuches hinaus ist bei Sondervermögen mit einer Wertentwicklung von weniger als drei Geschäftsjahren die Wertentwicklung für die Zeit seit der Auflegung anzugeben.
2Bei mehreren Anteilklassen ist die Wertentwicklung mindestens für die Anteilklasse mit der höchsten Gesamtkostenquote darzustellen.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
(1) 1Bei mehreren Anteilklassen ist zu erläutern, unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Ausgestaltungsmerkmalen ausgegeben werden und welche Ausgestaltungsmerkmale den Anteilklassen im Einzelnen zugeordnet werden.
2Für jede Anteilklasse ist Folgendes zu ergänzen:
1.
die Anzahl ihrer am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile und
2.
der am Berichtsstichtag gemäß Absatz 2 Satz 4 ermittelte Nettoinventarwert je Anteil.
3Bei mehreren Anteilklassen sind die Angaben nach den §§ 11, 12 und 13 je Anteilklasse anzugeben.
(2) 1Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist der Wert der Anteile auf der Grundlage des Wertes zu berechnen, der für das gesamte Sondervermögen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelt wurde.
2Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag zuzüglich der auf die Anteilklasse bezogenen anteiligen Nettowertveränderung des Sondervermögens, die sich gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag ergibt.
3Der Wert einer Anteilklasse ist gemäß den §§ 212, 217 oder des § 286 des Kapitalanlagegesetzbuches zu ermitteln.
4Wird nach den Vertragsbedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren durchgeführt, ist der Ertragsausgleich für jede einzelne Anteilklasse zu berechnen.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
(1) Folgende zusätzliche Angaben sind erforderlich:
1.
die Anzahl der umlaufenden Anteile zum Ende des Berichtsjahres und der Wert eines Anteils gemäß § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches;
2.
die zur Bewertung von Vermögensgegenständen angewendeten Verfahren gemäß den §§ 26 bis 31 und 34;
3.
die folgenden Angaben zur Transparenz sowie zur Gesamtkostenquote:
a)
Betrag einer erfolgsabhängigen oder einer zusätzlichen Verwaltungsvergütung gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 1, zweiter Halbsatz des Kapitalanlagegesetzbuches;
b)
Pauschalgebühren gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches;
c)
geleistete Vergütungen sowie erhaltene Rückvergütungen, jeweils gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches;
d)
Kosten aus erworbenen Investmentanteilen gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches;
e)
wesentliche sonstige Erträge und sonstige Aufwendungen, diese sind nachvollziehbar aufzuschlüsseln und zu erläutern;
f)
bei Publikumssondervermögen Angabe der Transaktionskosten.
(2) 1Für ein Sondervermögen, das einen Index nachbildet, muss der Jahresbericht folgende Angaben enthalten:
1.
die Höhe des Tracking Error zum Ende des Berichtszeitraums,
2.
eine Erläuterung der Abweichung zwischen dem erwarteten Tracking Error und dem tatsächlichen Tracking Error, sofern die Abweichung relevant ist,
3.
die Höhe der Annual Tracking Difference zwischen der Entwicklung des Investmentvermögens und dem nachgebildeten Index mit Erläuterung.
2Die Angabe nach Satz 1 Nummer 1 muss auch im Halbjahresbericht (§ 17) enthalten sein.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
1Auf den Halbjahresbericht sind die Vorschriften über den Jahresbericht entsprechend anzuwenden.
2Der Halbjahresbericht kann ohne Tätigkeitsbericht, Entwicklungsrechnung, Verwendungsrechnung, besonderen Vermerk des Abschlussprüfers und vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre erstellt werden.
3Eine Ertrags- und Aufwandsrechnung sowie eine Entwicklungsrechnung sind nur aufzunehmen, wenn im jeweiligen Halbjahr eine Zwischenausschüttung erfolgt ist.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
1Auf den Zwischenbericht sind die Vorschriften über den Jahresbericht entsprechend anzuwenden.
2Neben dem Zwischenbericht sind die Saldenlisten einschließlich Ergebnisvorträgen und Skontros, die Grundlage für die Erstellung des Zwischenberichts sind, für Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände zu Einstiegspreisen zu erstellen.
3Diese Aufstellungen sind der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Fortführung der Buchhaltung zu übermitteln.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
(1) 1Auf den Auflösungsbericht und den Abwicklungsbericht sind die Vorschriften für den Jahresbericht entsprechend anzuwenden.
2Darüber hinaus haben Auflösungs- und Abwicklungsberichte eine Übersicht der im Geschäftsjahr an die Anleger durchgeführten Auszahlungen zu enthalten.
(2) 1Ein Abwicklungsbericht ist nicht zu erstellen, wenn zum Abschlussstichtag des Auflösungsberichts alle Anteile zurückgegeben wurden.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
(1) 1Die für Sondervermögen geltenden Vorschriften dieses Abschnitts sind entsprechend für den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Halbjahresbericht und den Liquidationsbericht einer Investmentgesellschaft anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
2Soweit sich aus den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches, der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 und dieser Verordnung nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches anzuwenden.
3In der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten auch der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben.
(2) 1Wird die Verwaltung des Investmentvermögens einer extern verwalteten Investmentgesellschaft gekündigt, ist ein Zwischenbericht zu erstellen.
2Wird ein Teilgesellschaftsvermögen im Sinne des § 117 Absatz 8 oder des § 132 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbuches aufgelöst, ist über dieses Teilgesellschaftsvermögen ein Auflösungsbericht zu erstellen.
3Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) 1Sofern Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden, sind die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Angaben des Lageberichts und des Anhangs zusammenhängend darzustellen.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
(1) 1In der Bilanz der Investmentaktiengesellschaft (§ 120 Absatz 2 Satz 1 und § 148 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches) und der Investmentkommanditgesellschaft (§ 135 Absatz 3 Satz 1 und § 158 des Kapitalanlagegesetzbuches) sind die für den Betrieb der intern verwalteten Investmentgesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) und die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) gesondert auszuweisen.
2Sofern bei der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder bei der offenen Investmentkommanditgesellschaft Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden, ist die Bilanz darüber hinaus nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern.
(2) 1Das Investmentbetriebsvermögen ist für Zwecke der Bilanzierung sowie der Aktienpreisermittlung ausschließlich nach den Grundsätzen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches anzusetzen und zu bewerten.
2Der ermittelte Wert gilt als Verkehrswert im Sinne des § 168 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches.
(3) Auf die Bewertung des Investmentanlagevermögens sind die §§ 26 bis 31 und 34 anzuwenden.
(4) 1Die Bilanz der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft ist wie folgt zu gliedern:
1.
Sachanlagen
2.
Anschaffungsnebenkosten
3.
Beteiligungen
4.
Wertpapiere
5.
Barmittel und Barmitteläquivalente
a)
Täglich verfügbare Bankguthaben
b)
Kurzfristige liquide Anlagen
c)
Andere
6.
Forderungen
a)
Forderungen aus der Bewirtschaftung
b)
Forderungen an Beteiligungsgesellschaften
c)
Zins- und Dividendenansprüche
d)
Eingeforderte ausstehende Pflichteinlagen
e)
Andere Forderungen
7.
Sonstige Vermögensgegenstände
8.
Aktive Rechnungsabgrenzung
1.
Rückstellungen
2.
Kredite
a)
von Kreditinstituten
b)
von Gesellschaftern
c)
Andere
3.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
a)
aus dem Erwerb von Investitionsgütern
b)
aus anderen Lieferungen und Leistungen
c)
aus der Rücknahme von Anteilen
4.
Sonstige Verbindlichkeiten
a)
gegenüber Gesellschaftern
b)
aus Wertpapierleihegeschäften
c)
aus Pensionsgeschäften
d)
Andere
5.
Passive Rechnungsabgrenzung
6.
Eigenkapital
a)
Kapitalanteile beziehungsweise gezeichnetes Kapital
b)
Kapitalrücklage
c)
Gewinnrücklage
aa)
Gesetzliche Rücklage
bb)
Rücklage für eigene Anteile
cc)
Satzungsmäßige Rücklagen
dd)
Andere Gewinnrücklagen
d)
Nicht realisierte Gewinne/Verluste aus der Neubewertung
e)
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
f)
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres.
8Bei dem Eigenkapitalausweis der Investmentkommanditgesellschaft ist § 264c des Handelsgesetzbuches zu beachten.
(5) 1Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden.
2Dann tritt an die Stelle des realisierten Ergebnisses des Geschäftsjahres (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) und des Gewinn- oder Verlustvortrags der Posten Bilanzgewinn oder Bilanzverlust; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten Bilanzgewinn oder Bilanzverlust einzubeziehen und in der Verwendungsrechnung und Entwicklungsrechnung gesondert anzugeben.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
(1) 1In der Gewinn- und Verlustrechnung der intern verwalteten Investmentaktiengesellschaft und der intern verwalteten Investmentkommanditgesellschaft sind die dem Investmentbetriebsvermögen und die dem Investmentanlagevermögen zuzuordnenden Aufwendungen und Erträge jeweils gesondert auszuweisen.
2Soweit die Investmentgesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion besteht, hat die Investmentgesellschaft die Gewinn- und Verlustrechnung darüber hinaus nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern.
3Soweit die Satzung oder die Anlagebedingungen der Investmentaktiengesellschaft ein Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, gilt § 11 Absatz 5 entsprechend.
(2) Für die Gewinn- und Verlustrechnung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und der offenen Investmentkommanditgesellschaft gelten die Vorschriften für die Gliederung und den Ausweis von Aufwendungen und Erträgen eines Sondervermögens nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 11 dieser Verordnung entsprechend.
(3) 1Die Gewinn- und Verlustrechnung der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft ist für die Zwecke der Ertrags- und Aufwandsrechnung nach § 11 wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
a)
Erträge
b)
Aufwendungen
II.
3Investmenttätigkeit
1.
Erträge
a)
Erträge aus Sachwerten
b)
Zinsen und ähnliche Erträge
c)
Sonstige betriebliche Erträge
Summe der Erträge
2.
Aufwendungen
a)
Zinsen aus Kreditaufnahmen
b)
Bewirtschaftungskosten
c)
Verwaltungsvergütung
d)
Verwahrstellenvergütung
e)
Prüfungs- und Veröffentlichungskosten
f)
Sonstige Aufwendungen
Summe der Aufwendungen
3.
Ordentlicher Nettoertrag
4.
Veräußerungsgeschäfte
a)
Realisierte Gewinne
b)
Realisierte Verluste
Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften
5.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
6.
Zeitwertänderung
a)
Erträge aus der Neubewertung
b)
Aufwendungen aus der Neubewertung
c)
Abschreibungen Anschaffungsnebenkosten
Summe des nicht realisierten Ergebnisses des Geschäftsjahres
7.
Ergebnis des Geschäftsjahres.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
(1) Die Investmentaktiengesellschaft und die Investmentkommanditgesellschaft haben unabhängig von ihrer Größenklasse nach den §§ 267, 267a des Handelsgesetzbuches einen Lagebericht nach § 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
(2) 1Der Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat darüber hinaus folgende Angaben zu enthalten:
1.
die Anzahl der Teilgesellschaftsvermögen sowie deren Fondskategorie;
2.
die Zuordnung der Unternehmensaktien zum Investmentanlagevermögen und zum Betriebsvermögen, im Falle einer Umbrella-Konstruktion unter Nennung der jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen;
3.
die Angabe, ob die Anlageaktien zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigen und Stimmrechte gewähren;
4.
die Anzahl der umlaufenden Aktien, soweit Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden je Teilgesellschaftsvermögen;
5.
falls eine Kapitalverwaltungsgesellschaft als Verwaltungsgesellschaft benannt wurde,
a)
Name und Rechtsform der Kapitalverwaltungsgesellschaft,
b)
wesentliche Merkmale des Verwaltungsvertrages wie Dauer, Kündigungsrechte, Umfang, Verwaltungstätigkeit, Haftungsregelungen, Auslagerungen einzelner Tätigkeiten, Angaben zur Umsetzung der Anlageverwaltung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft,
c)
Gebühren;
6.
die Belastung mit Verwaltungskosten, gegebenenfalls gesondert je Teilgesellschaftsvermögen.
2Der Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital hat darüber hinaus die Angaben nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 zu enthalten.
(3) 1Der Lagebericht der offenen Investmentkommanditgesellschaft hat darüber hinaus die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 zu enthalten und der Lagebericht der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft hat darüber hinaus die Angaben nach Absatz 2 Nummer 4, 5, und 6 zu enthalten.
2Dabei gilt Nummer 4 mit der Maßgabe, dass die Anzahl der umlaufenden Anteile zu nennen ist.
(4) 1Der im Lagebericht enthaltene Bericht über die Tätigkeit der Investmentgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr hat den Vorgaben des § 8 zu entsprechen.
2Bei Teilgesellschaftsvermögen hat die Berichterstattung für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu erfolgen.
1(5) § 289 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuches ist nur auf das Investmentbetriebsvermögen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden.
2Bei Aussagen zur Wertentwicklung des Investmentanlagevermögens sind § 165 Absatz 2 Nummer 9 des Kapitalanlagegesetzbuches und § 4 Absatz 4 bis 7 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
(1) Bei einer Investmentkommanditgesellschaft ist die Verwendungsrechnung wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
1.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
2.
Gutschrift/Belastung auf Rücklagenkonten
3.
Gutschrift/Belastung auf Kapitalkonten
4.
Gutschrift/Belastung auf Verbindlichkeitenkonten
5.
Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
(2) 1Die Entwicklungsrechnung für das Vermögen der Kommanditisten und der Komplementäre ist jeweils getrennt wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
I.
2Wert des Eigenkapitals am Beginn des Geschäftsjahres
1.
Entnahmen für das Vorjahr
2.
Zwischenentnahmen
3.
Mittelzufluss (netto)
a)
Mittelzuflüsse aus Gesellschaftereintritten
b)
Mittelabflüsse wegen Gesellschafteraustritten
4.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres nach Verwendungsrechnung
5.
Nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
II.
3Wert des Eigenkapitals am Ende des Geschäftsjahres.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
(1) Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die über Teilgesellschaftsvermögen verfügen, und offene Investmentkommanditgesellschaften, die über Teilgesellschaftsvermögen verfügen, müssen im Anhang des Jahresabschlusses die Angaben nach den Absätzen 2 bis 5 sowie nach § 7 Satz 1 Nummer 9 für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert machen.
(2) § 285 des Handelsgesetzbuches ist nur auf das Investmentbetriebsvermögen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden.
(3) 1In den Anhang des Jahresabschlusses der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und der offenen Investmentkommanditgesellschaft sind folgende Angaben ergänzend aufzunehmen, soweit Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden ausschließlich getrennt nach Teilgesellschaftsvermögen:
1.
die Vermögensaufstellung nach § 10 Absatz 1;
2.
die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind, nach § 7 Satz 1 Nummer 8;
3.
die Gewinnverwendungsrechnung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft entsprechend den Vorschriften über die Verwendungsrechnung für das Sondervermögen nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 11;
4.
die Übersicht über die Entwicklung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft nach § 13;
5.
die vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre nach § 14.
2In den Anhang des Jahresabschlusses der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft sind nur die Angaben nach Satz 1 Nummer 5 aufzunehmen.
(4) Die Kapitalkonten der Kommanditisten sowie der Komplementäre der Investmentkommanditgesellschaft sind entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelung darzustellen.
(5) 1In den Anhang eines Berichts einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen sind folgende Angaben ergänzend aufzunehmen:
1.
bei einer Investition in Immobilien der Bestand der zum Investmentvermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände unter Angabe
a)
der Grundstücksgröße,
b)
von Art und Lage,
c)
von Bau und Erwerbsjahr,
d)
der Gebäudenutzfläche,
e)
der Leerstandsquote,
f)
der Nutzungsausfallentgeltquote,
g)
der Fremdfinanzierungsquote,
h)
der Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,
i)
des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches des Kaufpreises,
j)
der Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches,
k)
der wesentlichen Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Abschnittes erstellten Wertgutachten,
l)
etwaiger Bestands- und Projektentwicklungsmaßnahmen;
2.
bei einer Investition in Wald, Forst und Agrarland die Angabe
a)
der Grundstücksgröße,
b)
der Lage und Nutzung,
c)
der Art der Bepflanzung,
d)
des Durchschnittsalters des Baumbestandes,
e)
der Fremdfinanzierungsquote;
3.
bei einer Investition in Schiffe die Angabe
a)
des Schiffstyps,
b)
der Schiffsgröße,
c)
der Tragfähigkeit,
d)
des Leergewichts,
e)
von Bau- und Erwerbsjahr,
f)
der Klassifikation und des Jahres der letzten Klassedockung,
g)
der technischen Spezifikationen,
h)
von Aussagen zu notwendigen Investitionen zur Einhaltung von bestehenden und künftigen Umweltstandards,
i)
der Restlaufzeit des Chartervertrages,
j)
der Nettocharterrate nach Befrachtungskommissionen,
k)
der Restlaufzeit des Bereederungsvertrages und der Höhe der Bereederungsgebühr,
l)
des Orts der Registrierung im Seeschiffsregister,
m)
der Fremdfinanzierungsquote,
n)
des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches des Kaufpreises,
o)
etwaiger wesentlicher Wartungsarbeiten;
4.
bei einer Investition in Luftfahrzeuge die Angabe
a)
des Flugzeugtyps,
b)
von Bau- und Erwerbsjahr,
c)
der Fremdfinanzierungsquote,
d)
der Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,
e)
der Andienungsrechte,
f)
des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches des Kaufpreises,
g)
etwaiger wesentlicher im Berichtsjahr durchgeführter Wartungsarbeiten;
5.
bei einer Investition in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien die Angabe
a)
der Energieart,
b)
der installierten Leistung und der eingespeisten Energie,
c)
von Bau- und Erwerbsjahr,
d)
des Jahres der Inbetriebnahme,
e)
der Abnehmer der Energie,
f)
von Art und Umfang der Nutzungsrechte an den Grundstücken, auf denen die Anlage errichtet wurde,
g)
der Fremdfinanzierungsquote,
h)
des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches des Kaufpreises,
i)
etwaiger wesentlicher Bestands- und Projektentwicklungsmaßnahmen;
6.
bei einer Investition in Schienenfahrzeuge, Schienenfahrzeugbestand und -ersatzteile die Angabe
a)
der Anzahl der Schienenfahrzeuge und Schienenersatzteile,
b)
der Art,
c)
von Bau- und Erwerbsjahr,
d)
des Typs,
e)
des Jahres der Inbetriebnahme,
f)
der Leasingnehmer,
g)
der Fremdfinanzierungsquote,
h)
der Restlaufzeit des Leasingvertrages,
i)
des Andienungsrechts;
7.
bei einer Investition in Fahrzeuge, die im Rahmen der Elektromobilität genutzt werden, die Angabe
a)
der Anzahl,
b)
des Typs,
c)
von Bau- und Erwerbsjahr,
d)
des Herstellers,
e)
des Jahres der Inbetriebnahme,
f)
der Leasingnehmer,
g)
der Nutzungsentgeltausfallquote,
h)
der Fremdfinanzierungsquote,
i)
der Restlaufzeit des Leasingvertrages;
8.
bei einer Investition in Container die Angabe
a)
der Anzahl,
b)
des Typs,
c)
von Bau- und Erwerbsjahr,
d)
der Leasingnehmer,
e)
der Nutzungsentgeltausfallquote,
f)
der Fremdfinanzierungsquote,
g)
der Restlaufzeit des Leasingvertrages;
9.
bei einer Investition in Infrastruktur gemäß § 261 Absatz 2 Nummer 8 des Kapitalanlagegesetzbuches, die Angabe
a)
der Anzahl,
b)
von Art oder Typ,
c)
von Bau- und Erwerbsjahr,
d)
der Leasingnehmer oder Nutzer,
e)
der Fremdfinanzierungsquote;
10.
bei einer Investition in sonstige Sachwerte im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, die nicht in dem Katalog des § 261 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches aufgeführt sind, die entsprechenden Angaben nach Satz 1 Nummer 9.
2Die Angaben nach Satz 1 sind für Sachwerte, die mittelbar nach § 261 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 6 des Kapitalanlagegesetzbuches gehalten werden, nachrichtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
(1) 1Bewertet die Verwahrstelle einen OGAW unter Mitwirkung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft die von der Verwahrstelle ermittelten Wertansätze für Vermögensgegenstände in geeigneter Weise auf Plausibilität zu prüfen und darauf hinzuwirken, dass Auffälligkeiten geklärt werden.
2Sie hat nachvollziehbar zu dokumentieren, dass sie ihre Mitwirkungspflicht wahrnimmt.
3Die Verwahrstelle ist dabei der Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber verpflichtet, Auskunft über Einzelheiten der Bewertung des Investmentvermögens zu erteilen.
(2) 1Innerhalb der Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die Bewertung oder die Mitwirkung bei der Bewertung eines OGAW durch einen Bereich oder eine dort eingerichtete Organisationseinheit erfolgen, der oder die aufbauorganisatorisch von dem für die Portfolioverwaltung zuständigen Bereich oder einer dort eingerichteten Organisationseinheit getrennt ist.
2Dies gilt auch für die Ebene der Geschäftsleitung.
(3) Die Bildung von Bewertungseinheiten zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft ist bei Investmentvermögen nicht zulässig.
(4) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie nach den §§ 27 und 28 ist bei Investmentvermögen regelmäßig von der internen Revision zu überprüfen.
(1) Für die Bewertung von Vermögensgegenständen, die zum Handel an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder Freiverkehr einer Börse einbezogen sind, ist der letzte verfügbare handelbare Kurs zugrunde zu legen, der eine verlässliche Bewertung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11) gewährleistet.
(2) 1Die Verwahrstelle, der externe Bewerter oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die Kriterien dokumentieren, die sie oder er für die Einschätzung der Marktpreise von Börsen oder anderen organisierten Märkten als exakt, verlässlich und gängig nutzt.
2Indikative Kurse sind keine handelbaren Kurse.
(3) Vermögensgegenstände, für die die Kursstellung auf der Grundlage von Geld- und Briefkursen erfolgt, sind grundsätzlich entweder zum Mittelkurs oder zum Geldkurs zu bewerten.
(1) Für Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an einer Börse noch an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder Freiverkehr einer Börse einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, sind gemäß § 168 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches die Verkehrswerte zugrunde zu legen, die sich bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten ergeben.
(2) 1Der Verkehrswert ist auf der Grundlage eines Bewertungsmodells zu ermitteln, das auf einer anerkannten und geeigneten Methodik beruht.
2Bei der Verwendung eines Bewertungsmodells nach Satz 1 sind die Anforderungen nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zu beachten.
3Die eingesetzten Bewertungsverfahren sind ausführlich zu dokumentieren und in regelmäßigen Abständen auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.
4Bei der Überprüfung sind aktuelle Marktinformationen zu berücksichtigen.
5Die Bewertung eines Over-the-Counter-Derivats (OTC-Derivat) ist gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2007/16/EG zu überprüfen.
(3) 1Der Verkehrswert kann auch von einem Emittenten, Kontrahenten oder sonstigen Dritten ermittelt und mitgeteilt werden.
2In diesem Fall ist der ermittelte Verkehrswert durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle oder den externen Bewerter auf Plausibilität zu prüfen; die Plausibilitätsprüfung ist zu dokumentieren.
3Diese Prüfung kann durch einen Vergleich mit einer zweiten verlässlichen und aktuellen Preisquelle, einen Vergleich des Wertes mit einer eigenen modellgestützten Bewertung oder durch andere geeignete Verfahren erfolgen.
(1) 1Anteile an Investmentvermögen sind mit ihrem letzten festgestellten Rücknahmepreis oder mit einem aktuellen Kurs nach § 27 Absatz 1 zu bewerten.
2Stehen keine aktuellen Werte nach Satz 1 zur Verfügung, ist der Wert der Anteile gemäß § 28 zu ermitteln; auf die Ermittlung auf der Grundlage eines geeigneten Bewertungsmodells ist im Jahresbericht hinzuweisen.
(2) 1Bankguthaben werden zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.
2Festgelder sind zum Verkehrswert zu bewerten, sofern das Festgeld kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.
(3) Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.
(1) 1Zur Ermittlung des Verkehrswertes einer Immobilie ist in der Regel der Ertragswert der Immobilie anhand eines Verfahrens zu ermitteln, das am jeweiligen Immobilienmarkt anerkannt ist.
2Zur Plausibilisierung können auch andere am jeweiligen Immobilienmarkt anerkannte Bewertungsverfahren herangezogen werden, wenn dies für eine sachgerechte Bewertung der Immobilie nach Auffassung des Bewerters erforderlich oder zweckmäßig erscheint.
3In diesem Fall sind die Ergebnisse des anderen Bewertungsverfahrens und die Gründe für seine Anwendung in nachvollziehbarer Form dem Gutachten als Anlage beizufügen.
(2) 1Für die Ermittlung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie von Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften sowie von geschlossenen inländischen Publikums-AIF oder Spezial-AIF mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen gelten folgende Besonderheiten:
1.
Für die Bestimmung der Anschaffungsnebenkosten im Sinne des § 248 Absatz 3 Satz 1 und 2 und des § 271 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches gilt § 255 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches unter Berücksichtigung der investmentrechtlichen Besonderheiten entsprechend. Zu den investmentrechtlichen Besonderheiten zählt insbesondere, dass bereits im Vorfeld entstehende Kosten angesetzt werden können, solange ein Erwerb des Vermögensgegenstandes aussichtsreich erscheint; außerplanmäßige Abschreibungen dürfen nicht vorgenommen werden. Die Abschreibungsdauer für Anschaffungsnebenkosten im Sinne des § 248 Absatz 3 Satz 1 und des § 271 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches muss durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft während der Dauer der Abschreibung geändert werden, wenn die Haltedauer der Immobilie oder der Beteiligung kürzer als ursprünglich geplant eingeschätzt wird.
2.
Bei der Ermittlung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie einer im Ausland gelegenen Immobilie sind Rückstellungen, die für Zwecke der Steuern zu bilden sind, für die Steuern zu berücksichtigen, die der Staat, in dem die Immobilie liegt, bei einem Veräußerungsgewinn voraussichtlich erhebt. Bei im Ausland gelegenen Immobilien, die über Immobilien-Gesellschaften gehalten werden, sind Rückstellungen, die für Zwecke der Steuern zu bilden sind, zu berücksichtigen, wenn die drohenden Steuerlasten von der Immobilien-Gesellschaft zu tragen sind und nicht bereits bei der Ermittlung des Wertes der Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft berücksichtigt werden. Die Höhe der Rückstellungen entspricht der Steuerbelastung, die nach den steuerlichen Vorschriften des Staates, in dem die Immobilie liegt, bei einer Veräußerung der Immobilie am Bewertungstag zum Verkehrswert der Immobilie als Gewinnsteuer zu entrichten wäre. Unberücksichtigt bleiben Möglichkeiten, den zu zahlenden Betrag nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die Immobilie liegt, auf Grund der Bildung von Reinvestitionsrücklagen zu mindern. Bestehen nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die Immobilie liegt, Minderungsmöglichkeiten auf Grund vorliegender, steuerlich verrechenbarer Verluste, sind diese Verluste bis zur Höhe der Steuerbelastung auf den Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen. Die Bildung und Auflösung der Rückstellung ist erfolgsneutral vorzunehmen. Wenn die Veräußerung der Anteile an einer Immobilien-Gesellschaft wesentlich wahrscheinlicher ist als die Veräußerung der Immobilie, ist bei der Bewertung von Beteiligungen ein Abschlag in Höhe des Betrages vorzunehmen, der bei einem Verkauf der Beteiligung infolge latenter Steuerlasten als Minderung des Kaufpreises für die Beteiligung erwartet wird.
3.
Bei Grundstücken, die zum Zwecke der Bebauung erworben werden, sind § 248 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 271 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches nicht anzuwenden.
(1) 1Die Bewertung einer Beteiligung vor ihrem Erwerb gemäß § 236 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches dient dazu, die Angemessenheit der Gegenleistung in sinngemäßer Anwendung des § 231 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches festzustellen.
2Der externe Bewerter gemäß § 236 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches hat die wesentlichen Grundlagen und Annahmen seiner Bewertung der Immobilien, insbesondere alle wertbeeinflussenden Faktoren, im Gutachten darzulegen.
3Der Abschlussprüfer hat in seinem Gutachten die wertmäßigen Zusammenhänge und Unterschiede zwischen dem Nettovermögenswert laut Vermögensaufstellung und dem ermittelten Beteiligungswert darzulegen und zu erläutern.
(2) 1Nach dem Erwerb der Beteiligung ist im Zusammenhang mit neu erworbenen Immobilien oder Beteiligungen der Immobilien-Gesellschaft § 248 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Regel entsprechend anzuwenden.
2Absatz 3 ist auf Beteiligungen der Immobilien-Gesellschaft entsprechend anzuwenden.
(3) 1Der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft gemäß § 248 Absatz 4 und § 250 Absatz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches ist gemäß § 249 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches auf der Grundlage einer Vermögensaufstellung zu ermitteln.
2Maßgeblich ist die aktuelle monatliche Vermögensaufstellung zum Zeitpunkt der Bewertung.
3Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat einheitliche Grundsätze für das Mengengerüst und die Bewertung des Vermögens und der Schulden aufzustellen.
4In den Grundsätzen ist zu berücksichtigen, dass die Rechnungslegung in den Sitzländern der Immobilien-Gesellschaften Besonderheiten, insbesondere Aktivposten ohne Vermögenscharakter und fehlende Passivposten mit Schuldcharakter, aufweisen kann.
5Die Beachtung der Grundsätze ist im Rahmen der jährlichen Prüfung der Vermögensaufstellung gemäß § 249 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches zu bestätigen.
6Die Jahresabschlussprüfung gemäß § 249 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches, die jährliche Prüfung der Vermögensaufstellung gemäß § 249 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches und die Bewertung gemäß § 248 Absatz 4 und § 250 Absatz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches dürfen von demselben Abschlussprüfer durchgeführt werden, wenn für die Bestellung des Abschlussprüfers die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) 1Bei der Bewertung gemäß § 248 Absatz 4 und § 250 Absatz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches hat der Abschlussprüfer einen marktnahen Wert zu ermitteln, wie es nach den allgemeinen Grundsätzen für die Bewertung von Unternehmensbeteiligungen vorgeschrieben ist.
2Ausgangspunkt für die Bewertung ist der Nettowert gemäß der Vermögensaufstellung.
3Der darin angesetzte Wert für die Immobilien ist durch den zuletzt vom externen Bewerter festgestellten Verkehrswert der Immobilien oder, wenn dieser noch nicht maßgeblich ist, durch den Kaufpreis zu ersetzen.
4Weitere Auswirkungen dieser Wertdifferenz zum Beispiel auf Rückstellungen oder latente Steueransprüche und Verpflichtungen sind zu berücksichtigen.
5Weitere Vermögensgegenstände und Schulden sind nach den Wertmaßstäben des § 168 Absatz 1 bis 7 des Kapitalanlagegesetzbuches zu beurteilen.
6Darüber hinaus können im Rahmen der Bewertung nach dem Ermessen der bewertenden Person besondere Wertkomponenten angesetzt werden, wie zum Beispiel ein Geschäftswert entsprechend dem Geschäftsmodell der Immobilien-Gesellschaft und deren tatsächlicher Geschäftstätigkeit.
7Das gilt auch für Wertkomponenten zum Beispiel auf Grund von erschwerten Vermarktungsmöglichkeiten der Beteiligung, abweichenden Gewinnverteilungsabreden oder Vereinbarungen über Auseinandersetzungsguthaben, falls die Gesellschaft aufgelöst wird.
8Wertkomponenten, die im Zusammenhang mit der Vermarktung der von der Gesellschaft gehaltenen Immobilien stehen, finden ausschließlich über die Werte, die vom externen Bewerter für die Immobilien festgestellt wurden, Eingang in den Beteiligungswert.
(5) 1Keine gesonderte Bewertung gemäß § 248 Absatz 4 und § 250 Absatz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches muss für Immobilien-Gesellschaften erfolgen, an denen eine Beteiligung nicht direkt für Rechnung des Sondervermögens gehalten wird, sondern lediglich indirekt über eine andere Immobilien-Gesellschaft.
2Der Wert der in Satz 1 genannten Beteiligungen kann zusammen mit dem Wert der direkt gehaltenen Immobilien-Gesellschaft, die dem Sondervermögen die Beteiligung vermittelt, ermittelt werden.
(6) 1Bei der Ermittlung des Anteilpreises hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft den Wert der Beteiligung, den der Abschlussprüfer ermittelt hat, am ersten Preisermittlungstag, der auf die Bekanntgabe des Wertes durch den Abschlussprüfer an die Kapitalverwaltungsgesellschaft folgt, an Stelle des bisher angesetzten Wertes zugrunde zu legen.
2Bis zur nächsten Bewertung gemäß § 248 Absatz 4 und § 250 Absatz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches ist der Wert der Beteiligung von der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen des § 249 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches auf der Grundlage der monatlichen Vermögensaufstellungen fortzuschreiben.
3Die Fortschreibung darf sich nur auf Wertkomponenten erstrecken, die keiner Bewertung mit wesentlichem Ermessensspielraum unterliegen.
4Fortschreibungen sind auch zum Zeitpunkt des Wertansatzes nach Satz 1 vorzunehmen, wenn Ereignisse zwischen Bewertungsstichtag und späterer Bekanntgabe des Wertes dazu Anlass geben.
(7) 1Abweichend vom gesetzlich vorgesehenen Bewertungsintervall ist der Wert der Beteiligung erneut gemäß § 248 Absatz 4 und § 250 Absatz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches zu ermitteln und anzusetzen, wenn nach Auffassung der Kapitalverwaltungsgesellschaft der Ansatz des zuletzt ermittelten Wertes auf Grund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren, die durch Fortschreibung des zuletzt ermittelten Wertes nicht angemessen berücksichtigt werden können, nicht mehr sachgerecht ist.
2Folgende Faktoren zählen grundsätzlich nicht zu den wesentlichen Bewertungsfaktoren und sind deshalb durch Fortschreibung zu berücksichtigen:
1.
Neubewertung oder erstmalige Bewertung einer Immobilie durch den externen Bewerter;
2.
Neuerwerb einer Immobilie oder einer Immobilien-Gesellschaft;
3.
Verkauf der einzigen Immobilie, wenn der Verkaufspreis nicht wesentlich vom Verkehrswert der Immobilie abweicht;
4.
Kapitalmaßnahmen;
5.
Ausschüttungen;
6.
Aufnahme oder Rückzahlung von Darlehen;
7.
nachträgliche Korrekturen der Jahresabschlüsse auf allen Beteiligungsstufen;
8.
Veränderung des Wertes durch laufende Erträge und Aufwendungen.
3Im Einzelfall kann jedoch auch bei den Bewertungsfaktoren nach Satz 2 eine Neubewertung notwendig sein, insbesondere wenn der Kauf oder Verkauf einer Immobilie wesentliche Veränderungen bei anderen Vermögens- und Schuldposten der Gesellschaft nach sich ziehen könnte.
(8) In den Vermögensaufstellungen nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches ist der gemäß § 248 Absatz 4 und § 250 Absatz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte und von der Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zum Berichtsstichtag fortgeschriebene Wert der direkt für Rechnung des Investmentvermögens gehaltenen Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften anzusetzen.
(1) 1Für die Zwecke des § 261 Absatz 6 Satz 1 und des § 271 des Kapitalanlagegesetzbuches sind Verkehrswerte für Unternehmensbeteiligungen gemäß § 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches (Vermögensgegenstände mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung) nach anerkannten Grundsätzen für die Unternehmensbewertung zu ermitteln.
2Dabei ist Folgendes zu dokumentieren:
1.
die Kriterien und die Methode für die Wertermittlung,
2.
die für die Wertermittlung verwendeten Parameter,
3.
die am Markt beobachteten Bezugsquellen für die Parameter und
4.
die Berechnung des Wertes auf den Erwerbszeitpunkt.
(2) 1Für Vermögensgegenstände mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung ist zum Zeitpunkt des Erwerbs als Verkehrswert der Kaufpreis einschließlich der Anschaffungsnebenkosten anzusetzen.
2Der Wert dieser Vermögensgegenstände ist spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Erwerb oder nach der letzten Bewertung erneut zu ermitteln und als Verkehrswert anzusetzen.
3Abweichend hiervon ist der Wert erneut zu ermitteln, wenn der Ansatz des zuletzt ermittelten Wertes auf Grund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist.
4Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat ihre Entscheidung und die sie tragenden Gründe nachvollziehbar zu dokumentieren.
(1) Sonstige Sachwerte, für die gemäß dieser Verordnung keine Sonderregelung gilt, sind mit dem Verkehrswert anzusetzen, der unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten erzielt werden könnte.
(2) 1Der Verkehrswert eines Schiffes ist in der Regel durch ein Ertragswertverfahren zu ermitteln.
2Bei der Bewertung mit Hilfe eines Bewertungsmodells sind folgende Parameter zu berücksichtigen:
1.
der Zeitchartervertrag;
2.
die Chartereinnahmen, unter Berücksichtigung von damit in Zusammenhang stehenden Kosten wie Bereederungsgebühren und Befrachtungskommissionen;
3.
die Betriebs- und Klassekosten unter Berücksichtigung gegebenenfalls erforderlicher Investitionen zur Erfüllung von Umweltstandards und unter Berücksichtigung gegebenenfalls erforderlicher Ertragsteuern;
4.
der Schrottwert zum Ende der Nutzungsdauer;
5.
der laufzeit-, risiko-, währungs- und steueräquivalente Diskontierungszinssatz.
3Wurde kein Zeitchartervertrag nach Satz 1 Nummer 1 abgeschlossen, ist die langfristige durchschnittliche Charterrate der letzten zehn Jahre zu verwenden.
(3) 1Der Verkehrswert eines Flugzeuges ist durch ein Ertragswertverfahren zu ermitteln.
2Der Wert ist unter Berücksichtigung der individuellen technischen Merkmale sowie Zustand, Alter, Typ, Ausstattung und Wartungsintensität zu ermitteln.
3Bei der Bewertung mit Hilfe eines Bewertungsmodells sind insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen:
1.
die Höhe der Leasingrate;
2.
die Verwaltungs- und Gesellschaftskosten;
3.
die Instandhaltungs- und Wartungskosten;
4.
der Restwert des Leasingobjekts;
5.
der laufzeit-, risiko-, währungs- und steueräquivalente Diskontierungszinssatz.
(4) 1Der Verkehrswert eines Containers ist durch ein Ertragswertverfahren zu ermitteln.
2Der Wert ist unter Berücksichtigung des Standorts, Zustands und Alters des Containers sowie der Leasingeinnahmen und der damit in Zusammenhang stehenden Kosten zu ermitteln.
3Bei der Bewertung mit Hilfe eines Bewertungsmodells sind insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen:
1.
die Containermiete/Leasingrate;
2.
die Verwaltungs- und Gesellschaftskosten;
3.
die Instandhaltungs- und Wartungskosten;
4.
die Reparaturkosten;
5.
der Containerpreis;
6.
der laufzeit-, risiko-, währungs- und steueräquivalente Diskontierungszinssatz.
(5) 1Der Verkehrswert einer Anlage zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien ist durch ein Ertragswertverfahren zu ermitteln.
2Der Wert ist unter Berücksichtigung des Zustands und Alters der Anlage sowie der Höhe und Dauer der Einspeisevergütung zu ermitteln.
3Bei der Bewertung mit Hilfe eines Bewertungsmodells sind insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen:
1.
die Einspeisevergütung;
2.
die Verwaltungs- und Gesellschaftskosten;
3.
die Instandhaltungs- und Wartungskosten;
4.
die Stromertragsdaten/Leistungskennlinie;
5.
der Restwert;
6.
der laufzeit-, risiko-, währungs- und steueräquivalente Diskontierungszinssatz.
(6) 1Der Verkehrswert von Schienenfahrzeugen, Schienenfahrzeugbestand- und -ersatzteilen ist durch ein Ertragswertverfahren zu ermitteln.
2Der Wert ist unter Berücksichtigung des Zustands und Alters sowie der Höhe und Dauer der Leasingrate zu ermitteln.
3Bei der Bewertung mit Hilfe eines Bewertungsmodells sind insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen:
1.
die Leasingrate;
2.
die Verwaltungs- und Gesellschaftskosten;
3.
die Instandhaltungs- und Wartungskosten;
4.
die Schrotterlöse;
5.
der laufzeit-, risiko-, währungs- und steueräquivalente Diskontierungszinssatz.
(7) Der Verkehrswert von Vermögensgegenständen, bei denen auf Grund ihrer Ausgestaltung keine laufenden Erträge erzielt werden können, ist unter Verwendung eines Substanzwertverfahrens zu ermitteln.
(1) § 32 gilt entsprechend für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen, die in Vermögensgegenständen gemäß § 284 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e, f, h und i des Kapitalanlagegesetzbuches anlegen, soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften nach § 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches vereinbart wurde.
(2) § 32 gilt entsprechend für allgemeine offene inländische Spezial-AIF und für geschlossene inländische Spezial-AIF, die in entsprechenden Vermögensgegenständen im Sinne des Absatzes 1 anlegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bewertung von Vermögensgegenständen gemäß § 284 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Kapitalanlagegesetzbuches mit der Maßgabe, dass diese Vermögensgegenstände stets nach den anerkannten Grundsätzen für die Immobilien-Bewertung zu bewerten sind.
(1) 1Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 sind auf Investmentvermögen erstmals zu dem Abschlussstichtag anzuwenden, der auf das Inkrafttreten der nach den §§ 345, 351 oder des § 353 des Kapitalanlagegesetzbuches anzupassenden Anlagebedingungen folgt.
2Im Falle des § 355 Absatz 2 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 auf OGAW erstmals zu dem Abschlussstichtag anzuwenden, der auf die Anpassung der Anlagebedingungen folgt.
(2) 1Auf Immobilien, die am 23. Dezember 2009 in einem Sondervermögen gehalten wurden, ist § 30 Absatz 2 Nummer 2 erstmals ab dem 23. Dezember 2014 anzuwenden.
2Die Kapitalverwaltungsgesellschaften sind verpflichtet, in der Zeit zwischen dem 23. Dezember 2009 und dem 23. Dezember 2014 linear Rückstellungen für Zwecke der Steuern im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in den Sondervermögen aufzubauen.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf vor dem 22. Juli 2013 bestehende geschlossene Investmentvermögen, auf die die Rechnungslegungsvorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches anzuwenden sind, mit der Maßgabe anwendbar, dass Anschaffungsnebenkosten kumuliert auszuweisen sind.
(4) Die Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung vom 16. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3871), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist, ist in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung auf die am 21. Juli 2013 bestehenden Kapitalanlagegesellschaften, Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften anzuwenden, soweit für diese nach den Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350 und 355 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin die Vorschriften des Investmentgesetzes anwendbar sind.
1Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung vom 16. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3871), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist, außer Kraft.
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