(2) Bei Versicherungsvermittlern, die nach
§ 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedürfen, erfolgt die Übermittlung der einzutragenden Angaben abweichend von Absatz 1 ausschließlich nach
§ 48 Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.