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1Wird ein Gebrauchsmuster angemeldet, dessen Gegenstand ein Staatsgeheimnis (
§ 93 des Strafgesetzbuchs) ist, so ordnet die für die Anordnung gemäß
§ 50 des Patentgesetzes zuständige Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß die Offenlegung (
§ 8 Abs. 5) und die Bekanntmachung im Patentblatt (
§ 8 Abs. 3) unterbleiben.