(4) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können.
2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten.
3Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
4Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
5Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.