1Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
2Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach
§ 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren.
3Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.