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GeldwäschegesetzVerweise

§ 39

Errichtungsanordnung

GwG

Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 269 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist

(1) 1Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen erlässt für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt, eine Errichtungsanordnung.
2Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
3Vor Erlass einer Errichtungsanordnung ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzuhören.
(2) 1In der Errichtungsanordnung sind festzulegen:
1.
die Bezeichnung der Datei,
2.
die Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung,
3.
der Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
4.
die Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
5.
die Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen,
6.
die Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
7.
die Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
8.
die Fristen für die Überprüfung der gespeicherten Daten und die Dauer der Speicherung,
9.
die Protokollierung.
2Die Fristen für die Überprüfung der gespeicherten Daten dürfen fünf Jahre nicht überschreiten.
3Diese richten sich nach dem Zweck der Speicherung sowie nach Art und Bedeutung des Sachverhalts, wobei nach dem Zweck der Speicherung sowie nach Art und Bedeutung des Sachverhalts zu unterscheiden ist.
(3) 1Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann die Generalzolldirektion eine Sofortanordnung treffen.
2Gleichzeitig unterrichtet die Generalzolldirektion das Bundesministerium der Finanzen und legt ihm die Sofortanordnung vor.
3Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.
(4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder der Änderung der Errichtungsanordnung zu überprüfen.